Was gehört nicht zu meinen Aufgaben als rechtliche Betreuerin

 

Was gehört nicht zu meinen Aufgaben als rechtliche Betreuerin:

  • Ständig erreichbar sein: Ich bin nicht verpflichtet, rund um die Uhr erreichbar zu sein.

  • Rechte einfordern, Angelegenheiten regeln, sofern es die Klient*innen noch allein können: Sofern die Klient*innen in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, werde ich keine Eingriffe vornehmen.

  • Die Übernahme von Fahrdiensten oder Hol- und Bringdiensten.

  • Die Durchführung von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten.

  • Gemeinsame Spaziergänge, Vorlesen oder andere freizeitgestaltende Maßnahmen.

  • Die Übernahme von Kranken- und Altenpflege.

  • Ärztliche Aufgaben: Ich bin kein Arzt und übernehme keine medizinischen Aufgaben oder Diagnosen.

  • Der Einkauf von Hygieneartikeln, Bekleidung oder anderen persönlichen Bedarfsgegenständen.

  • Das Verleihen von Geld oder das Vorauslegen von Ausgaben für die Klient*innen.

  • Die Betreuung von Angehörigen und Bekannten der Klient*innen.

  • Die Auflösung von Wohnungen, Renovierungsarbeiten oder Reparaturen.

  • Beratungsleistungen im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes.

  • Erzieherische Aufgaben (z. B. in der Funktion eines Erziehers).

  • Die Funktion als Vormund, da diese eine andere rechtliche Grundlage und Zuständigkeit erfordert.

Sollten die Klientinnen in diesen Bereichen Hilfe und Unterstützung benötigen, werde ich diese im Rahmen der mir übertragenen Aufgabenbereiche sowie der finanziellen Möglichkeiten der Klientinnen organisieren (z. B. Fahrdienste, Pflegedienste, Hauswirtschaftshilfe, Ambulant Betreutes Wohnen, Alltagsbegleitung usw.).


Zusatz:

Menschen, denen ein rechtlicher Betreuer zur Unterstützung zur Seite gestellt wurde, sind nicht entrechtet. Die Vormundschaft im Kontext der rechtlichen Betreuung wurde bereits im Jahr 1992 abgeschafft.